Die Pflegestufe heißt jetzt „Pflegegrad“ – auch sonst ändert sich einiges

Seit dem 1. Januar 2017 gilt ein  neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: Statt drei Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird nicht mehr zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen unterschieden. Ausschlaggebend dafür, ob jemand pflegebedürftig ist, ist der Grad der Selbstständigkeit: Was kann jemand noch alleine und wobei benötigt er oder sie Unterstützung?

Ausgehend von der Selbstständigkeit einer Person wird das Stadium der Einschränkung in fünf Grade eingestuft, von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5).
Um den Grad der Selbstständigkeit einer Person zu messen, werden Aktivitäten in sechs Pflegerelevanten Bereichen untersucht. Bei dem neuen Begutachtungsverfahren wird nicht wie bei der bisher geltenden Methode die Zeit gemessen, die zur Pflege der jeweiligen Person durch einen Familienangehörigen oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson benötigt wird, sondern es werden Punkte vergeben, die abbilden, wie weit die Selbstständigkeit einer Person eingeschränkt ist.

Wer heute schon Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht wird automatisch in das neue System übergeleitet. Dazu werden die aktuellen Pflegestufen unter Berücksichtigung einer eventuell vorliegenden eingeschränkten Alltagskompetenz bei Menschen mit Demenz in die neuen Pflegegrade umgerechnet. Damit wird sichergestellt, dass niemand durch die Umstellung auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff benachteiligt wird. Im Gegenteil, in vielen Fällen gibt es künftig sogar höhere Leistungen von der Pflegekasse.

Außerdem fließt künftig mehr Geld in die Pflege und der Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht sich um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent (beziehungsweise auf 2,8 Prozent für Kinderlose).

Weitere Informationen zur Pflegebedürftigkeit und zu den neuen Pflegegraden erhalten Sie über das ASB-Infobüro: Telefon 02323 9190-423

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