Hilfen (Unterstützung, Übernahme, Beaufsichtigung oder Anleitung) werden benötigt bei:
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss bei der zuständigen Kranken-/Pflegekasse gestellt werden. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Erstellung eines Gutachtens, ob Pflegebedürftigkeit und welche Pflegestufe vorliegen. Grundsätzlich erfolgt die
Begutachtung in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Der Besuchstermin wird meistens einige Tage vor dem Termin schriftlich oder telefonisch mitgeteilt. Der Pflegebedürftige muss nicht jeden Besuchstermin, den der medizinische Dienst vorschlägt, akzeptieren. Wichtig ist, dass auf jeden Fall auch die pflegende Person und/oder eine Vertrauensperson anwesend ist. Ist sie z. B. durch Berufstätigkeit an einem vorgeschlagenen Termin verhindert, so sollte ein anderer Besuchsterminvereinbart werden. Auf Grundlage des MDK-Gutachtens erteilt die Pflegekasse einen Bescheid, gegen den man Widerspruch einlegen kann.
In welcher Höhe sich die Pflegekasse an den Kosten für die Pflege beteiligt hängt davon ab, wer pflegt und in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige eingestuft wurde. Die Pflegekasse zahlt Sach- und Geldleistungen, sowie Kombinationsleistungen. Mit Sachleistungen wird die Kostenübernahme für eine beruflich tätige Pflegekraft eines Ambulanten Dienstes bezeichnet. Geldleistungen werden dann gezahlt, wenn Angehörige, Nachbarn oder Freunde als Pflegepersonen tätig werden. Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz nach SGB XI, §37 durch einen zugelassenen Ambulanten Dienst abzurufen.
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Pflegestufe 1 |
Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftig) |
Pflegestufe 3 |
Geldleistung bei Pflege durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn |
215 Euro |
420 Euro |
675 Euro |
Sachleistung bei Pflege durch zugelassene Ambulante Dienste |
420 Euro |
980 Euro |
1.470 Euro |
Wird die Pflege neben Angehörigen/Freunden/Nachbarn zusätzlich von professionellen Pflegekräften unterstützt, ist eine Kombinationsleistung möglich. Der Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Wird das gesamte Budget d.h. der Höchstsatz der bewilligten Pflegestufe für Sachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes verbraucht, so hat ein Pflegebedürftiger keinen weiteren Anspruch auf Pflegegeld.
Sind die Gesamtkosten höher als die Leistungen der Pflegeversicherung, so zahlt der/die Pflegebedürftige den entsprechenden Unterschiedsbetrag selbst. Reicht das Einkommen/Vermögen dafür nicht aus, so kann ein Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Hier zeigt sich der Charakter der Pflegeversicherung als Teilkaskoversicherung. D.h. die Kostenbeteiligung der Pflegekassen reicht bei umfangreicherem Pflegebedarf nicht zur Kostendeckung aus.
Kann ein Pflegebedürftiger zu Hause nicht ausreichend versorgt werden, besteht die Möglichkeit die Tages- oder Nachtpflege als teilstationäres Betreuungsangebot in Anspruch zu nehmen.
Die Tagespflege ist ein Bindeglied zwischen der häuslichen Versorgung und der vollstationären Pflege. Sie soll dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen den Verbleib in seiner Wohnung so lange wie möglich zu erhalten. Darüber hinaus bietet sie eine Entlastung für pflegende Angehörige.
Die Tagespflege ist interessant für:
Leistungen der Tagespflege:
Tagespflegeeinrichtungen sind in der Regel montags bis freitags von 8.00 – 16.00 Uhr geöffnet, teilweise auch am Wochenende.
Die Nachtpflege richtet sich an Pflegebedürftige, die tagsüber zu Hause versorgt werden können, deren Pflege und Betreuung nachts, z. B. aufgrund von Schlafstörungen oder nächtlicher Unruhe, nicht ausreichend sichergestellt werden kann.
Leistungen der Nachtpflege:
Tipps
Pflegeversicherung
Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege pro Monat maximal in folgender Höhe:
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst tragen, es sei denn es besteht ein Anspruch auf „zusätzliche Betreuungsleistungen“ nach §45b PflegeVG. Für diese zusätzliche Leistung, von der Menschen, die an Demenz oder psychischen Erkrankungen leiden profitieren, stehen jährlich bis zu 2400 € zur Verfügung.
Ist zusätzlich zur Tagespflege eine häusliche Versorgung notwendig, besteht der Anspruch auf die Hälfte der jeweiligen ambulanten Pflegesachleistung bzw. des Pflegegeldes. Wird das Pflegegeld in voller Höhe in Anspruch genommen, werden 50% der Kosten für Leistungen der Tagespflege übernommen.
Sozialhilfe
Unter bestimmten Vorraussetzungen kann ein Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialhilfeträger gestellt werden. Ob die Kosten übernommen werden hängt vom Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen ab.
Kurzzeitpflege
Kann ein pflegebedürftiger Mensch vorübergehend nicht zu Hause gepflegt werden, kann er in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen werden, um dort über einen begrenzten Zeitraum vollstationär versorgt zu werden.
Kurzzeitpflege kommt z.B. in Frage, wenn
die Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub ausfällt
nach einem Krankenhausaufenthalt die Rückkehr in die eigene Wohnung noch nicht möglich ist
Pflegeversicherung
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege wird durch das Pflegeversicherungsgesetz auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Die Pflegekassen übernehmen für Personen, die in eine Pflegestufe eingestuft sind, die Kosten für Pflege und soziale Betreuung bis zu einem Höchstbetrag von 1470 €. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) sowie die Fahrtkosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen, es sei denn es besteht ein Anspruch auf „zusätzliche Betreuungsleistungen“ nach §45b PflegeVG. Für diese zusätzliche Leistung, von der Menschen, die an Demenz oder psychischen Erkrankungen leiden profitieren, stehen jährlich bis zu 2400 € zur Verfügung. Dieser Betrag kann für Kosten wie Unterkunft und Verpflegung oder einen längeren Aufenthalt genutzt werden.
Sozialhilfe
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialhilfeträger gestellt werden. Ob die Kosten übernommen werden können, hängt vom Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen ab.
Tipps
Zur Entlastung pflegender Angehöriger eröffnet das Pflegeversicherungsgesetz verschiedene
Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung:
Verhinderungspflege
Kann eine Pflegeperson aufgrund von Krankheit, Urlaub, o.ä. die Pflege seines Angehörigen nicht weiterführen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen im Kalenderjahr bis zu einer Höchstgrenze von 1470 €. Vorraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate ununterbrochen in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt wurde.
Erfolgt die Vertretung der pflegenden Person von einem Verwandten oder Verschwägerten
2. Grades oder von einer Person, die mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt lebt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten in Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe. Zusätzlich werden nachgewiesene Aufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall erstattet (ebenfalls maximal in Höhe von 1470 €).
Tipps
Der Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Herne-Gelsenkirchen e.V. gehört mit knapp 4000 Mitgliedern und fast 500 Mitarbeitern im Verein und den angegliederten Gesellschaften zu den großen Sozialverbänden im Ruhrgebiet im Westen Deutschlands...