Regionalverband Herne-Gelsenkirchen e.V.

ASB Infobüros - häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Pflegebedürftigkeit?

Hilfen (Unterstützung, Übernahme, Beaufsichtigung oder Anleitung) werden benötigt bei:

  • Körperpflege (z.B. Waschen, Duschen, Kämmen)
  • Ernährung (z.B. Zubereiten und Hilfe bei der Aufnahme von Nahrung)
  • Mobilität (z.B. beim Aufstehen, An- und Ausziehen, Gehen und Stehen)
  • Hauswirtschaftlicher Versorgung (z. B. Putzen, Waschen, Einkaufen, Kochen)

Wie bekomme ich Leistungen aus der Pflegeversicherung?

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss bei der zuständigen Kranken-/Pflegekasse gestellt werden. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Erstellung eines Gutachtens, ob Pflegebedürftigkeit und welche Pflegestufe vorliegen. Grundsätzlich erfolgt die
Begutachtung in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Der Besuchstermin wird meistens einige Tage vor dem Termin schriftlich oder telefonisch mitgeteilt. Der Pflegebedürftige muss nicht jeden Besuchstermin, den der medizinische Dienst vorschlägt, akzeptieren. Wichtig ist, dass auf jeden Fall auch die pflegende Person und/oder eine Vertrauensperson anwesend ist. Ist sie z. B. durch Berufstätigkeit an einem vorgeschlagenen Termin verhindert, so sollte ein anderer Besuchsterminvereinbart werden. Auf Grundlage des MDK-Gutachtens erteilt die Pflegekasse einen Bescheid, gegen den man Widerspruch einlegen kann.

Welche Pflegestufen gibt es?

  • Pflegestufe 1, erhebliche Pflegebedürftigkeit
    Der tägliche Pflegeaufwand muss mindestens 90 Minuten betragen, davon müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen.
  • Pflegestufe 2, Schwerpflegebedürftigkeit
    Der tägliche Pflegeaufwand muss mindestens 180 Minuten betragen, davon mindestens 120 Minuten auf die Grundpflege entfallen.
  • Pflegestufe 3, Schwerstpflegebedürftigkeit
    Der tägliche Pflegeaufwand muss mindestens 5 Stunden betragen, davon mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen.
  • Pflegestufe 3+, Härtefall
    Wird bei extrem hoher Pflegebedürftigkeit im Einzelfall geprüft.

Wie hoch sind die Leistungen?

  • Pflegegeld (häusliche Pflege)
    Die Pflegekasse kann Pflegegeld auszahlen, wenn der Pflegebedürftige damit die erforderlichen Pflegeleistungen durch private Pflegepersonen in geeigneter Weise sicherstellen kann - Kombination mit Pflegesachleistung ist möglich.

    Das Pflegegeld beträgt monatlich:
    Pflegestufe 1: 215,00 €
    Pflegestufe 2: 420,00 €
    Pflegestufe 3: 675,00 €
  • Pflegesachleistung (häusliche Pflege)
    Die häusliche Pflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) wird durch qualifizierte Pflegekräfte eines professionellen Pflegedienstes geleistet. Es werden von den Pflegekassen monatlich maximal übernommen:
    Pflegestufe 1: 420,00 €
    Pflegestufe 2: 980,00 €
    Pflegestufe 3: 1.470,00 €
    Härtefälle: 1.918,00 €
  • Tages- und Nachtpflege je nach Pflegestufe:
    Pflegestufe 1: 420,00 €
    Pflegestufe 2: 980,00 €
    Pflegestufe 3: 1.470,00 €
  • Kurzzeit- /Urlaubs- /Ersatzpflege
    1 x pro Jahr bis zu 4 Wochen Kostenübernahme bis zu 1.470,00 €
  • Vollstationäre Pflege (Heimpflege)
    Für die vollstationäre Pflege, d.h. Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Pflegekosten und Investitionskosten, übernimmt die Pflegekasse monatlich folgende Beträge pauschal:
    Pflegestufe 1: 1.023,00 €
    Pflegestufe 2: 1.279,00 €
    Pflegestufe 3: 1.470,00 €
    Härtefälle: 1.750,00 €

Was sind Geld-, Sach- und Kombinationsleistungen in der Pflegeversicherung?

In welcher Höhe sich die Pflegekasse an den Kosten für die Pflege beteiligt hängt davon ab, wer pflegt und in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige eingestuft wurde. Die Pflegekasse zahlt Sach- und Geldleistungen, sowie Kombinationsleistungen. Mit Sachleistungen wird die Kostenübernahme für eine beruflich tätige Pflegekraft eines Ambulanten Dienstes bezeichnet. Geldleistungen werden dann gezahlt, wenn Angehörige, Nachbarn oder Freunde als Pflegepersonen tätig werden. Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz nach SGB XI, §37 durch einen zugelassenen Ambulanten Dienst abzurufen.


Pflegestufe 1
(Erheblich pflegebedürftig)

Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftig)

Pflegestufe 3
(Schwerstpflegebedürftig)

Geldleistung bei Pflege durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn

215 Euro

420 Euro

675 Euro

Sachleistung bei Pflege durch zugelassene Ambulante Dienste

420 Euro

980 Euro

1.470 Euro

Wird die Pflege neben Angehörigen/Freunden/Nachbarn zusätzlich von professionellen Pflegekräften unterstützt, ist eine Kombinationsleistung möglich. Der Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Wird das gesamte Budget d.h. der Höchstsatz der bewilligten Pflegestufe für Sachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes verbraucht, so hat ein Pflegebedürftiger keinen weiteren Anspruch auf Pflegegeld.
Sind die Gesamtkosten höher als die Leistungen der Pflegeversicherung, so zahlt der/die Pflegebedürftige den entsprechenden Unterschiedsbetrag selbst. Reicht das Einkommen/Vermögen dafür nicht aus, so kann ein Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Hier zeigt sich der Charakter der Pflegeversicherung als Teilkaskoversicherung. D.h. die Kostenbeteiligung der Pflegekassen reicht bei umfangreicherem Pflegebedarf nicht zur Kostendeckung aus.

Tages- und Nachtpflege

Kann ein Pflegebedürftiger zu Hause nicht ausreichend versorgt werden, besteht die Möglichkeit die Tages- oder Nachtpflege als teilstationäres Betreuungsangebot in Anspruch zu nehmen.

Die Tagespflege ist ein Bindeglied zwischen der häuslichen Versorgung und der vollstationären Pflege. Sie soll dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen den Verbleib in seiner Wohnung so lange wie möglich zu erhalten. Darüber hinaus bietet sie eine Entlastung für pflegende Angehörige.

Die Tagespflege ist interessant für:

  • ältere Menschen, die nach einem Krankenhausaufenthalt tagsüber auf fremde Hilfe angewiesen sind und weiterer Rehabilitation bedürfen
  • desorientierte Personen, die tagsüber nicht ohne Aufsicht bleiben können
  • alleinstehende Menschen, die von Isolation und Einsamkeit bedroht sind

Leistungen der Tagespflege:

  • Fahrdienst
  • Grund- und Behandlungspflege
  • soziale Betreuung und therapeutische Angebote
  • Mahlzeiten: Frühstück, Mittagessen, Kaffeetrinken

Tagespflegeeinrichtungen sind in der Regel montags bis freitags von 8.00 – 16.00 Uhr geöffnet, teilweise auch am Wochenende.

Die Nachtpflege richtet sich an Pflegebedürftige, die tagsüber zu Hause versorgt werden können, deren Pflege und Betreuung nachts, z. B. aufgrund von Schlafstörungen oder nächtlicher Unruhe, nicht ausreichend sichergestellt werden kann.

Leistungen der Nachtpflege:

  • Fahrdienst
  • individuelle Pflege
  • soziale Betreuung
  • Mahlzeiten: Abendessen und Frühstück

Tipps

  1. Besuchen Sie die Einrichtung bevor Sie sich entscheiden, lassen Sie sich die Räumlichkeiten zeigen und machen Sie sich einen Eindruck von der Atmosphäre.
  2. Erkundigen Sie sich nach den Betreuungsangeboten.
  3. Fragen Sie nach der Möglichkeit eines Probetages bzw. einer Probenacht.

Wer übernimmt die Kosten?

Pflegeversicherung

Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege pro Monat maximal in folgender Höhe:

  • Pflegestufe I - 420 €
  • Pflegestufe II - 980 €
  • Pflegestufe III - 1470 €

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst tragen, es sei denn es besteht ein Anspruch auf „zusätzliche Betreuungsleistungen“ nach §45b PflegeVG. Für diese zusätzliche Leistung, von der Menschen, die an Demenz oder psychischen Erkrankungen leiden profitieren, stehen jährlich bis zu 2400 € zur Verfügung.

Ist zusätzlich zur Tagespflege eine häusliche Versorgung notwendig, besteht der Anspruch auf die Hälfte der jeweiligen ambulanten Pflegesachleistung bzw. des Pflegegeldes. Wird das Pflegegeld in voller Höhe in Anspruch genommen, werden 50% der Kosten für Leistungen der Tagespflege übernommen.

Sozialhilfe

Unter bestimmten Vorraussetzungen kann ein Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialhilfeträger gestellt werden. Ob die Kosten übernommen werden hängt vom Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen ab.

Kurzzeitpflege

Kann ein pflegebedürftiger Mensch vorübergehend nicht zu Hause gepflegt werden, kann er in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen werden, um dort über einen begrenzten Zeitraum vollstationär versorgt zu werden.

Kurzzeitpflege kommt z.B. in Frage, wenn

die Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub ausfällt
nach einem Krankenhausaufenthalt die Rückkehr in die eigene Wohnung noch nicht möglich ist

Wer bezahlt die Kurzzeitpflege?

Pflegeversicherung

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege wird durch das Pflegeversicherungsgesetz auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Die Pflegekassen übernehmen für Personen, die in eine Pflegestufe eingestuft sind, die Kosten für Pflege und soziale Betreuung bis zu einem Höchstbetrag von 1470 €. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) sowie die Fahrtkosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen, es sei denn es besteht ein Anspruch auf „zusätzliche Betreuungsleistungen“ nach §45b PflegeVG. Für diese zusätzliche Leistung, von der Menschen, die an Demenz oder psychischen Erkrankungen leiden profitieren, stehen jährlich bis zu 2400 € zur Verfügung. Dieser Betrag kann für Kosten wie Unterkunft und Verpflegung oder einen längeren Aufenthalt genutzt werden.

Sozialhilfe

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialhilfeträger gestellt werden. Ob die Kosten übernommen werden können, hängt vom Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen ab.

Tipps

  1. Wenn Sie eine Kurzzeitpflege während der Haupturlaubszeit planen, sollten Sie sich frühzeitig in der betreffenden Einrichtung anmelden.
  2. Sie haben die Möglichkeit in einem Kalenderjahr sowohl Kurzzeitpflege als auch Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen.
  3. Sie können mit jedem Jahreswechsel einen neuen Anspruch auf Kurzzeitpflege geltend machen. Um die Jahreswende kann Kurzzeitpflege für einen Zeitraum von acht Wochen (z.B. vom 03. Dezember bis 27. Januar des Folgejahres) in Anspruch genommen werden.

Hilfen zur Entlastung der Pflegeperson

Zur Entlastung pflegender Angehöriger eröffnet das Pflegeversicherungsgesetz verschiedene
Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung:

Verhinderungspflege

Kann eine Pflegeperson aufgrund von Krankheit, Urlaub, o.ä. die Pflege seines Angehörigen nicht weiterführen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen im Kalenderjahr bis zu einer Höchstgrenze von 1470 €. Vorraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate ununterbrochen in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt wurde.
Erfolgt die Vertretung der pflegenden Person von einem Verwandten oder Verschwägerten
2. Grades oder von einer Person, die mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt lebt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten in Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe. Zusätzlich werden nachgewiesene Aufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall erstattet (ebenfalls maximal in Höhe von 1470 €).

Tipps

  1. Leistungen der Verhinderungspflege werden zusätzlich zu Leistungen der Kurzzeitpflege gewährt.
  2. Verhinderungspflege kann die Kurzzeitpflege verlängern.
  3. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden, sowohl zu Hause als auch z.B. in Einrichtungen der Tagespflege.
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Aktuelles

Filmgenuss unter freiem Himmel – der ASB-OpenAir-Kinoabend 2010 am 18. August

Mit der romantischen Komödie "Wenn Liebe so einfach wäre" setzt der ASB Regionalverband Herne-Gelsenkirchen e.V. die erfolgreiche Reihe seiner OpenAir-Kinoabende fort. Der Freiluftfilm ist mit rund 400 Besuchern jedes Jahr der sommerliche Höhepunkt der Kinocafé-Reihe für ältere Filmfreunde.

Noch gibt es Karten im Vorverkauf in der Filmwelt Herne.

Koordinierte "Katastrophe" - erfolgreiche Großübung von ASB, DRK Wanne-Eickel, Malteser-Hilfsdienst, THW Wanne-Eickel und Bundeswehr

Ein reibungsloses Zusammenspiel zwischen den unterschiedlichen Einheiten des Katastrophenschutzes in Herne und Wanne-Eickel war Ziel einer gemeinsamen Großübung, zu der sich die Verbände und das zuständige Kreis-Verbindungskommando der Bundeswehr jetzt auf dem Gelände der Westfalen-Kaserne in Ahlen zusammengefunden haben.
Dabei waren auch zahlreiche ehrenamtliche Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes im ASB Regionalverband Herne-Gelsenkirchen e.V. im Einsatz.